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Unsere Satzung

Satzung des Vereins

„ Eltern und Freunde des Pestalozzi Gymnasium e.V.“

 

 

  • §1

Name, Sitz Geschäftsjahr

 

Der Verein trägt den Namen „Eltern und Freunde des Pestalozzi Gymnasium e.V.“ und hat seinen Sitz in 44623 Herne.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • §2

Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks-und Berufsbildung und die Förderung der Jugendhilfe.

Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch:

 

  • Ideelle und materielle Unterstützung des Pestalozzi Gymnasium (§58 Br 1 AO)
  • Beschaffung von Lehr- Lern und Anschauungsmaterial sowie Ausstattungsgegenständen einschließlich Wartung und Pflege
  • Ausstattung des Computerbereichs
  • Beschaffung von Auszeichnungen und Preise für schulische Wettbewerbe
  • Unterstützung bei der Herausgabe einer Zeitung an der Schule (z.B. Schülerzeitung, Elternblatt, Fördervereinsrundbrief)
  • Außendarstellung der Schule
  • die finanzielle und ideelle Unterstützung hilfsbedürftiger Personen bei der Teilnahme an schulischen Maßnahmen oder bei schulbegleitenden Bildungsangeboten, soweit nicht staatlichen Mittel beansprucht werden können.  Nach Einzelfallprüfung.

 

..

 

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (§§51ff) in der jeweils gültigen Fassung.

 

 

 

  • §3

Selbstlosigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind  oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  • §4

Mitglieder

 

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen sein.

 

Jedes  Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden.

Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18 Lebensjahres zu stimmberechtigten Mitgliedern.

Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Monatsfrist von einem Monat möglich.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, sofern es trotz zweimaliger Mahnung mit seinen Mitgliedsbeitrag im Verzug gerät oder grob gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Bei letzterem gilt eine Frist von zwei Wochen, in denen dem Vereinsmitglied Zeit zu einer Stellungnahme gegeben wird.

Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme und Mitwirkung an Veranstaltungen des Vereins, sowie Anträge auf Mitgliederversammlungen zu stellen.

 

  • §5

Mitgliedsbeitrag

 

Jedes Mitglied verpflichtet sich einen regelmäßig Beitrag mind. jedoch 12 Euro pro Jahr zu zahlen und den Vereinszweck zu fördern.

Der Beitrag ist im ersten Quartal des Geschäftsjahres bzw. ab Eintritt zu zahlen. Festsetzung und Änderung der Höhe des Mindesbeitrages obliegen der Mitgliederversammlung. Änderungen gelten jeweils für das folgende Kalenderjahr.

 

  • §6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • Der Vorstand
  • Die Mitgliederversammlung
  • §7

Der Vorstand

Der Vereinsvorstand besteht aus

  • Dem/der Vorsitzenden
  • Dem /der Kassierer/-in
  • Dem/der Schriftführer/-in
  • Dem/der Schulleiter/-in  oder sein Vertreter/in
  • Dem/der Schulpflegschaftsvorsitzendem/r oder Vertreter

 

Auf Antrag der Mitgliedversammlung kann der Vorstand um folgende Personen erweitert werden:

jeweils

  • Ein/e stellvertrende/r Vorsitzende/r
  • Ein/e 2. Kassierer/in
  • Ein/e Beisitzer

 

Vorstand im Sinne des §24 BGB sind

  • Der/ die Vorsitzende
  • Der/die Kassierer/in
  • Der/die Schriftführer/in

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein von jedem Vorstandsmitglied alleine vertreten.

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt jeweils 2 Jahre und wird durch Zuruf gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Es genügt die einfache Stimmenmehrheit. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

Bei Stimmengleichheit  wird in einer Stichwahl neu gewählt.

 

  • §9

Zuständigkeiten des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugwiesen sind.

Der Vorsitzende beruft und leitet die jeweiligen Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und erstattet den Jahresbericht , während der Schriftführer für die schriftlichen Arbeiten des Vereins zuständig ist und die jeweiligen Protokolle führt und liest. Der Kassierer verwaltet das Vereinsvermögens, insbesondere die Führung des Girokontos und damit verbunden der Einzug der Mitgliedsbeiträge und erstattet den Kassenbericht.

 

  • §10

Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrecht kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.

Ein Mitglied darf nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.

 

 

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegenahme des Jahresberichts des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes
  • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie 2 Kassenprüfer
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung, Auflösung des Vereins
  • Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages oder Ausschluss eines Mitgliedes
  • §11

Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Mindestens einmal im Jahr ist durch den Vorsitzenden – im Falle seiner Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied – eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen über die Homepage des Pestalozzi Gymnasium, Aushang im Eingangsbereich des Gymnasiums, per Email und auf ausdrücklichen Wunsch auch schriftlich. Die Frist beginnt mit dem Absenden des Einladungsschreiben am darauffolgenden Tag.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Zu der Mitgliederversammlung sollen ein Vertreter des Lehrerkollegiums und der Schülervertretung eingeladen werden.

  • §12

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden – bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied- geleitet.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, die Kassenprüfer und nimmt den Jahresbericht des  Vorstandes entgegen. Sie erteilt die Entlastung des Vorstandes.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Es gilt die einfache Mehrheit. Bei Stimmgleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Vorsitzenden und dem Protokollführer  zu unterzeichnen ist.

 

 

 

  • §13

Kassenprüfung

Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von wenigstens zwei  Personen geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Geschäftsjahre zu wählen sind. Die Kassenprüfer/innen dürfen weder Mitglieder des Vorstands müssen jedoch Vereinsmitglied  sein.

Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung.

 

 

 

  • §14

Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Herne mit der Auflage das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

 

 

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